Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 6.08.2004 (6 U 93/04), dass ein Internetangebot, welches nicht oder erst später auf anfallende Versandkosten hinweist, gegen § 1 VI PangV verstösst. Andernfalls sei die Werbung irreführend und verstoße somit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, vor Allem, wenn die Versendung der Ware obligatorisch ist. In dem konkreten Fall ging es um den Verkauf von Mobilfunk-Verträgen. Der Unterlassungsklage wurde stattgegeben.Links:http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/koeln/j2004/6_U_93_04urteil20040806.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Besteht bei Kaufangeboten einzig und allein die Möglichkeit, die Ware durch Versendung zu erhalten, besteht eine Pflicht zum Hinweis auf anfallende Versandkosten. Andernfalls wäre der Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllt und ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb würde vorliegen. Diese können mit hohen Geld- oder gar Freiheitsstrafe geahndet werden.