Die Richter des Bundesgerichtshofes entschieden mit Datum vom 04.10.2007 (I ZR 143/04) zum Thema Preisangaben im Fernabsatz. Hier war bislang umstritten, ob der Betreiber eines Onlineshops bereits unmittelbar neben dem Preis einen Hinweis zu Umsatzsteuer und Versandkosten einstellen muss oder etwa ein Sternchenverweis ausreiche. Auch wurde vertreten, dass die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten auf späteren Unterseiten dargestellt werden könnten. Die Richter stellten nun abschließend fest, dass sowohl Umsatzsteuer als auch Versandkosten nicht unmittelbar neben dem Preis auftauchen müssen, sondern es ausreicht, wenn diese auf späteren Seiten – jedoch noch vor Einleitung des Bestellvorganges – aufgezeigt werden.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=41308&linked=pm&Blank=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das BGH-Urteil gibt nun endlich Rechtssicherheit. Sowohl umsatzsteuer als auch Versandkosten müssen zwar nicht unmittelbar neben dem Preis auftauchen, jedoch noch vor Einleitung des Bestellvorganges (Warenkorb/Kasse). Es bietet sich also an, die Hinweise auf der unmittelbaren Produktunterseite darzustellen. Etwaige Teaserseiten können jedoch nun ohne Hinweis ausgestaltet werden.
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