Das Landgericht München hatte in dem Urteil vom 17.05.2006 (21 O 12175/04) über die Höhe eines Schadensersatzes aufgrund einer Urheberrechtsverletzung zu enscheiden. Der Beklagte hatte Bilder eines Architekturfotografen ohne vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten in einem Bildband veröffentlicht und wurde gem. § 97 I UrhG zum Ersatz des enstandenen Schadens verurteilt. Über die Schadenshöhe entscheidet das Gericht entsprechend der Zivilprozessordnung zwar grundsätzlich nach freier Überzeugung (Schätzung), dennoch zogen die Richter im vorliegenden Fall die Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung für Fotomarketing (MFM Bildhonorare 2002) als Bewertungshilfe heran. Die festgestellte Summe setzte sich in diesem Fall aus einem Grundhonorar sowie verschiedenen Aufschlägen, unter anderem wegen des besonderen Aufwands bei den Aufnahmen zusammen.Links:http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/144206.html&docid=1-144206
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Es ist zu beachten, dass die Empfehlungen der MFM keinesfalls mehr als eine grobe Richtlinie für die Richter sein können. Dem Gesetz zu Folge kann der Richter über die Schadenshöhe nach freiem Ermessen entscheiden und könnte dabei die Bildhonorare der MFM auch vollkommen ausser Acht lassen. Der BGH entschied vor Kurzem in einer ähnlichen Fallkonstellation, dass die Höhe des Schadensersatzes im Rahmen der Lizenzanalogie zu bestimmen sei (IT-Rechtsinfo News vom 29.04.2006). Entscheidend ist, dass die Richter ihren Beschluß sachlich begründen können. Andernfalls liegt ein Fehler bei der Ausübung des Ermessens vor.
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