Hohe Anforderungen an rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

Die Richter der OLG Frankfurt/Main entschieden in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 14.12.2006 (6 U 129/06), dass an den Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung hohe Anforderungen zu stellen sind....

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2f004b0a7aDie Richter der OLG Frankfurt/Main entschieden in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 14.12.2006 (6 U 129/06), dass an den Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung hohe Anforderungen zu stellen sind. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen über seinen Anwalt 200 Abmahnungen ausgesprochen und 80 hiervon gerichtlich anhängig gemacht. Dies allein reichte den Richtern jedoch nicht aus. Auch hohe Streitwerte seien kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Zudem sei des der Antragsgegnerin nicht gelungen nachzuweisen, dass ein kollusives Zusammenwirken zwischen Unternehmen und Anwalt besteht.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070010.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Verteidigung einer Abmahnung mit dem Argument einer rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise hat derzeit in der Rechtsprechung nur Aussicht auf Erfolg, wenn der Abgemahnte nachweisen kann, dass ein kollusives Zusammenwirken zwischen Abmahner und Anwalt vorliegt, also etwa letzterer auf die Erstattung seiner Gebühren im Falle der Nichtrealisierung verzichtet. Unternehmen sollten daher im Internet einmal forschen. So konnte ich einem vergleichbaren Fall der Rechtsmissbrauch nachgewiesen werden, da der Anwalt in einem Internetforum öffentlich auf seine kostenlose Abmahnpraxis hingewiesen hatte.

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