Hoher Bekanntheitsgrad ist nicht immer Voraussetzung

Das Europäische Gericht erster Instanz entschied mit dem Urteil vom 08.12.2005 (T-29/04), dass die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke wegen Verwechslungsgefahr mit einer älteren, bereits eingetragenen Marke abgelehnt werden kann,...

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markenrechtDas Europäische Gericht erster Instanz entschied mit dem Urteil vom 08.12.2005 (T-29/04), dass die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke wegen Verwechslungsgefahr mit einer älteren, bereits eingetragenen Marke abgelehnt werden kann, wenn die ältere Marke auch nur in Fachkreisen bekannt ist. Ein spanisches Unternehmen wollte die Bezeichnung „Cristal“ als Gemeinschaftsmarke für ihr Schaumweinprodukt eintragen lassen. Hiergegen legte ein französischer Champagner-Hersteller Widerspruch ein, da er bereits Inhaber der Wortmarke „CRISTAL“ sei. Durch die hochgradige Ähnlichkeit der Produkte befanden die Richter eine Verwechslungsgefahr als gegeben und gaben dem Wideprsuch somit statt. Verwechslungsgefahr setze nicht zwingend eine hohe Bekanntheit des jeweiligen Produktes voraus.Links:http://www.otto-schmidt.de/1626.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Verwechlungsgefahr kann im Grunde nur zwischen ähnlichen Waren oder Diensteistungen bestehen. Das Konkurrenzprodukt muss also durch seine Bezeichnung einen gewissen Abstand halten.

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