Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte mit seinem Urteil vom 22.03.2005 (11 U64/04) über die Schutzfähigkeit von einem Html-Code nach dem Urheberrecht zu entscheiden. Grundsätzlich könne einzelnen Websites Urheberrechtsschutz zukommen, insofern die erforderliche Schöpfungshöhe i.S.d. § 2 II UrhG erreicht wird. Die Umwandlung einer vom Auftraggeber bereitgestellten Vorlage im Word-Format in einen Html-Code stelle allerdings keine persönliche, geistige Schöpfung dar. Auch kommt ein Sonderrechtsschutz als „Computerprogramm“ nicht in Betracht, da der Html-Code im Gegensatz zu einem Programm Mittel zum Zweck sei. Insofern ist im vorliegenden Fall ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten, der den Html-Code von dem Verfügungskläger kopiert hatte, gescheitert.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050092.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Um die Tür zum Urheberrechtsschutz zu öffnen, muss ein Werk i.S.d § 2 UrhG vorliegen. Es muss sich demnach um eine persönliche, geistige Schöpfung handeln. Ein Auftrag zur Umwandlung eines Word-Dokuments in einen Html-Code erreicht nicht die erforderliche Schöpfungshöhe.