Humorvolle Milka-Postkarte ist von der Kunstfreiheit erfasst

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 03.02.2005 (I ZR 159/02), dass die Freiheit der Kunst dem Markenrecht vorgeht. So z.B., wenn durch das künstlerische Objekt nicht das...

2664 0
2664 0

sicherheitDer Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 03.02.2005 (I ZR 159/02), dass die Freiheit der Kunst dem Markenrecht vorgeht. So z.B., wenn durch das künstlerische Objekt nicht das Eigentumsrecht an der Marke durch Herabsetzung oder Verunglimpfung verletzt wird. Entscheidungsgrund war die Klage des bekannten Schokolenproduzenten „Milka“ gegen den Verleger einer Lila-Postkarte. Die Richter stellten zunächst unzweifelhaft fest, dass aufgrund der Aufmachung ein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt. Farbe, Text und die Verwendung des Wortes „Milka“ lassen die Vermutung zu, dass die Karte dem Unternehmen zuzurechnen sei. Der scherzhaft-satirische Charakter basiere aber gerade auf dieser Verbindung und sei von der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit erfasst. Im Streitfall habe diese Vorrang, da die Richter keine Verunglimpfung der Marke erkennen konnten und auch eine ausschließlich kommerzielle Nutzung nicht vorliege.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=66d58ee0072e42236849798f951d75da&nr=32899&pos=0&anz=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Freiheit der Kunst entspringt dem Grundgesetz (Art. 5 III) und ist gegenüber dem Markenrecht ein höherrangiges Recht. Somit findet sie eine Begrenzung nur in der Kollision mit anderen Grundrechten, wie z.B. der Eigentumsgarantie. In der Folge ist die satirische Verwendung einer Marke gestattet, insofern sie nicht das Recht am Eigentum durch Herabsetzung oder Verunglimpfung negativ beeinflusst und nicht ausschließlich kommerziellen Zwecken dient.

Weitere Informationen zum Thema

In this article