Hyperlink zu „Kopierschutzknackern“ ist unzulässig

Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 14.11.2007 (21 O 6742/07), dass eine Verlinkung von Anbietern, die Software zur Umgehung von Kopierschutz herstellen, unzulässig ist. Ein solcher...

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236e0c7431Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 14.11.2007 (21 O 6742/07), dass eine Verlinkung von Anbietern, die Software zur Umgehung von Kopierschutz herstellen, unzulässig ist. Ein solcher Link stelle nach Ansicht der Richter ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 Nr. 1 UrhG dar, wonach die Werbung für Umgehungssoftware verboten ist. Geklagt hatten die „führenden deutschen Hersteller von (Bild-)Tonträgern“, die zugleich auch Inhaber diverser Rechte der Tonträger- und Filmhersteller sind, gegen eine Verlagsgesellschaft, die u.a. auch die bekannte Computer-Zeitschrift „c’t“ herausgibt – und zwar mit Erfolg. Die Richter stellten fest, dass die Beklagte durch das Setzen des Hyperlinks willentlich und adäquat kausal sowie ihr objektiv zurechenbar den in der verlinkten Homepage liegenden Verstoß unterstützt hat und somit als Mitstörer haftbar ist. Dem Unterlassungsbegehren wurde somit stattgegeben.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20080002.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Setzen von Hyperlinks auf die eigene Website bedarf zunächst grundsätzlich keiner Zustimmung des Verlinkten. Der IT-Unternehmer sollte jedoch bedenken, dass auch das bloße Einbinden von Hyperlinks bereits zu einer Verurteilung führen könnte, soweit die Inhalte auf der verwiesenen Website rechtswidrig sind.

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