Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 22.09.2005 (I ZR 55/02), dass es nicht wettbewerbswidrig sei, wenn Unternehmen mit der Unterstützung von sozialen Projekten ihr Image verbessern und so indirekt für ihre Produkte werben würden. Voraussetzung für unlautere Werbung sei, dass der Käufer in seinen Entscheidungen unsachgemäß beeinflusst wird. Das Ansprechen eines sozialen Verantwortungsgefühls bei den potentiellen Kunden erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Richter führten weiterhin aus, dass zudem kein Bezug zwischen dem sozialen Engagement und den verkauften Produkten bestehen muss.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b61a8d25daa41b27439165237dc0bce7&client=12&nr=33888&linked=pm&Blank=1
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Image-Werbung ist zulässig. Unternehmen ist es wetbewerbsrechtlich gestattet, durch die Unterstützung von sozialen, gemeinnützigen oder umweltfreundlichen Projekten ihr Ansehen beim Kunden aufzubessern.
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