Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16.10.2008 (C 298/07) klargestellt, dass ein Impressum ohne Telefonnummer dann nicht gegen die Impressumspflicht verstößt, wenn über andere Mittel eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme möglich ist. Hier kommt beispielsweise eine elektronische Anfragemaske in Betracht, wenn die E-Mail-Anfrage innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet wird.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Versicherungsgesellschaft, welche zwar ihre Adresse und E-Mail auf der Impressumseite angab, nicht jedoch die Telefonnummer. Diese werde erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages herausgegeben. Die Richter des EuGH stellten fest, dass eine solche Vorgehensweise nicht gegen geltendes Recht verstößt; allerdings müsse die Versicherung ihre Telefonnummer auf schriftliche Anfrage herausgeben, um eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
Links:Urteil bei europa.eu
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Anbietern von Webpräsenzen wird angeraten, weiterhin die Telefonnummer in die Impressumsseite einzubinden. Sobald hier von Seiten der Konkurrenz ein Fehlen festgestellt wird und auch eine unverzügliche Kontaktaufnahme per E-Mail scheitert, werden hier erste Anwälte zur Abmahnung anraten.