Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass eine zeitweise Nichterreichbarkeit des Impressums nicht zu einer Wettbewerbsverletzung führt. Allerdings wurde gleichzeitig klargestellt, dass der persönlich haftende Gesellschaft namentlich zu benennen ist.
Der Senat stellte mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 04.11.2008 (I-20 U 125/08) fest, dass nach dem TMG zwar grundsätzlich ein jederzeit verfügbares Impressum in die Webseite einzubinden ist. Jedoch könne die Impressumsseite auch einmal kurzfristig offline sein, wenn dies aus Gründen der Anpassung erforderlich ist. Denn andernfalls wäre man rechtlich verpflichtet, eine rechtsfehlerhafte Impressumsseite dauerhaft zu betreiben, was dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspreche.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmen sollten beim Impressum kein Risiko eingehen und lieber mehr Informationen einstellen, als zu wenig. Vor einiger Zeit entschied jedoch der EuGH, dass eine Angabe der Telefonnummer nicht zwingend notwendig ist, wenn ansonsten die jederzeitige Kontaktaufnahme möglich ist.
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