Impressumspflicht auch bei „Webseite im Aufbau“

Das Landgericht Aschaffenburg hatte mit dem Urteil vom 03.04.2012 (2 HK O 14/12) über die Frage zu befinden, ob auch eine im Aufbau befindliche Seite ein Impressum vorweisen...

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Das Landgericht Aschaffenburg hatte mit dem Urteil vom 03.04.2012 (2 HK O 14/12) über die Frage zu befinden, ob auch eine im Aufbau befindliche Seite ein Impressum vorweisen muss.

haftung_internet_03Die Richter stellten fest, dass, sobald es sich um einen geschäftsmäßigen Auftritt handele und nicht nur eine rein private Webseite vorliegt, die Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz greift. Es sei dabei unerheblich, ob sich die Seite noch im Aufbau befinde und noch keine Leistungen abgerufen werden könnten. Entscheidend sei, dass der Auftritt bereits den Zweck habe, wirschaftliche Interessen zu verfolgen.Links:Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Beim Aufbau einer neuen Webpräsenz sollte stets zuerst an das Impressum gedacht werden. Bestenfalls wird dieses gleich nach der Registrierung einer Domain bereitgestellt, da bereits mit der Schaltung einer Domain wirtschaftliche Interessen verfolgt werden können und somit die Pflicht eintritt, die typischen Impressumsangaben darzustellen.

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