In seinem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden, dass Social-Media Accounts, die gewerblich genutzt werden einer Impressumspflicht unterliegen. Dies gilt wohl für sämtliche Social-Media Kanäle, wie neben Facebook auch Twitter, MySpace, YouTube, etc.
Links:Urteilstext auf openjur.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Grundsätzlich kann man die zu diesem Thema bereits bestehenden Urteile so interpretieren, dass eine Impressumspflicht für alle sozialen Netzwerke gilt. Somit sollten gewerbliche Nutzer nicht nur auf ihren Facebook-Profilen, sondern auch bei MySpace, Twitter, Xing, etc. ein Impressum einbinden, sofern diese Social-Media Plattformen geschäftlich genutzt werden.
Bei Facebook gibt es mittlerweile die Möglichkeit einen zusätzlichen Reiter zu seinem Profil hinzuzufügen, welchen man als „Impressum“ betiteln kann. Hier kann man dann alle erforderlichen Angaben einbinden. Zu beachten gilt allerdings das technische Problem, dass dieser Reiter sowie die darunter enthaltenen Angaben nicht beim Abruf des Profils über Mobile Geräte angezeigt werden. Somit wird durch die Erstellung eines solchen Reiters die Impressumspflicht gegenüber Smartphone-Usern nicht erfüllt. Folglich sollte das Impressum sowohl auf der hierfür vorgesehenen Seite „Impressum“ sowie unter der Rubrik „Info“ eingebunden werden, damit alle Internetuser einen Zugriff auf das Impressum haben können.
Eine Vernachlässigung von Pflichtangaben im Internet kann für Unternehmen ein erhöhtes Risiko von Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen bedeuten. Sofern Sie zu diesen rechtlichen Themen Fragen haben sollten, vereinbaren wir gerne einen Beratungstermin mit Ihnen.