Impressumspflicht gilt auch für gewerbliche Socia-Media Nutzer

Sonstige

In seinem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden, dass Social-Media Accounts, die gewerblich genutzt werden einer Impressumspflicht unterliegen. Dies gilt wohl...

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In seinem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden, dass Social-Media Accounts, die gewerblich genutzt werden einer Impressumspflicht unterliegen. Dies gilt wohl für sämtliche Social-Media Kanäle, wie neben Facebook auch Twitter, MySpace, YouTube, etc.

Das LG hatte im hier dargestellten Fall über eine Abmahnung wegen fehlender Impressumsangaben auf einem gewerblich genutzten Facebookprofil zu entscheiden. Die Abmahnung richtete sich gegen ein Unternehmen, welche auf der Facebook Seite nur die Firmenanschrift und eine Telefonnummer angab. Ein Link auf die eigene Website befand sich ebenfalls unter „Info“ auf dem Profil und leitete den User auf das Impressum der Unternehmenswebsite.Das Gericht hielt es für erforderlich auch direkt auf der Facebook-Seite ein Impressum anzugeben und sah die Verlinkung als nicht ausreichend an. Die Richter bezogen sich in ihrem Urteil auf bereits vorher gefällte Urteile des Landgerichts Köln sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, welche ebenfalls eine Anbieterkennung auf zu Marketingzwecken genutzten Facebook-Profilen als erforderlich ansahen.Die Angabe von nur der Anschrift sowie einer Telefonnummer würden ebenso wenig ausreichen, wie die Verlinkung auf das Impressum auf der Firmensite, so das LG.Zur Begründung zog das Gericht den § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Telemediengesetzes heran. Hiernach sei der Dienstanbieter dazu verpflichtet Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie die Vertretungsberechtigten leicht erkennbar anzugeben. Mit einer bloßen Verlinkung sei genau diese leichte Erkennbarkeit, jedoch nicht gewährleistet.

Links:Urteilstext auf openjur.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Grundsätzlich kann man die zu diesem Thema bereits bestehenden Urteile so interpretieren, dass eine Impressumspflicht für alle sozialen Netzwerke gilt. Somit sollten gewerbliche Nutzer nicht nur auf ihren Facebook-Profilen, sondern auch bei MySpace, Twitter, Xing, etc. ein Impressum einbinden, sofern diese Social-Media Plattformen geschäftlich genutzt werden.

Bei Facebook gibt es mittlerweile die Möglichkeit einen zusätzlichen Reiter zu seinem Profil hinzuzufügen, welchen man als „Impressum“ betiteln kann. Hier kann man dann alle erforderlichen Angaben einbinden. Zu beachten gilt allerdings das technische Problem, dass dieser Reiter sowie die darunter enthaltenen Angaben nicht beim Abruf des Profils über Mobile Geräte angezeigt werden. Somit wird durch die Erstellung eines solchen Reiters die Impressumspflicht gegenüber Smartphone-Usern nicht erfüllt. Folglich sollte das Impressum sowohl auf der hierfür vorgesehenen Seite „Impressum“ sowie unter der Rubrik „Info“ eingebunden werden, damit alle Internetuser einen Zugriff auf das Impressum haben können.

Eine Vernachlässigung von Pflichtangaben im Internet kann für Unternehmen ein erhöhtes Risiko von Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen bedeuten. Sofern Sie zu diesen rechtlichen Themen Fragen haben sollten, vereinbaren wir gerne einen Beratungstermin mit Ihnen.

 

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