Unternehmen können nur in begrenztem Maße das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Anspruch nehmen, wenn sie Daten von Bundeseinrichtungen herausverlangen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden (5 BV 07.2162), dass ein Verlag nicht die Adressen über bestimmte gewerbliche Unternehmen von einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger herausverlangen kann.
Der Verlag stütze sich auf § 1 IFG, wonach jedermann gegenüber Bundeseinrichtungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen zusteht. Insbesondere wurde von diesem angeführt, dass ein konkurrierender Verlag von dem betreffenden Unfallversicherungsträger die betreffenden Adressdaten erhalten hatte, da hier eine vertragliche Vereinbarung bestand. Der Kläger sah sich hierin benachteiligt und wollte ebenfalls Zugang zu den Adressdaten. Sowohl die Vorinstanz als auch der VGH wiesen die Klage jedoch ab. Begründet wurde das Urteil mit einem gesetzlichen Interesse des Unfallversicherungsträgers an einer Geheimhaltung der gespeicherten Daten. Insoweit sieht § 3 Nr. 6 IFG vor, dass ein Auskunftsanspruch dann nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen.
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Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmen sollten das Informationsfreiheitsgesetz kennen, denn es gewährt durchaus Zugang zu relevanten Informationen. Allerdings bestehen umfangreiche Ausnahmevorschriften, beispielsweise zugunsten von personenbezogenen Daten (Datenschutz). Insoweit dient es eher den Interessen der Bürger, als deren von Unternehmen.