Insolvenzverschleppung als Kündigungsgrund ggü. Geschäftsführern

Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 20.06.2005 (I ZR 18/03), dass die schuldhafte Insolvenzverschleppung seitens eines GmbH-Geschäftsführers die GmbH berechtigt, eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Dabei...

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rechtsbruchDer Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 20.06.2005 (I ZR 18/03), dass die schuldhafte Insolvenzverschleppung seitens eines GmbH-Geschäftsführers die GmbH berechtigt, eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Dabei beginnt die Ausschlußfrist für die Kündigung nicht vor dem Ende, des pflichtwidrigen Dauerverhaltens. Mit der Schwere des Fehverhaltens sowie mit den Grundsätzen des GmbH-Rechts begründeten die Richter im vorliegenden Fall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=1bce05273bf74792bfb7a1519fea2204&client=12&nr=33326&pos=0&anz=1

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Eine außerordentliche Kündigung kann nur erfolgen, wenn dafür ein „wichtiger Grund“ vorliegt, und die Kündigung spätestens zwei Wochen nach Kenntniss von diesem erfolgt. Ein wichtiger Grund ist nach der BGH-Rechtsprechung z.B. die schuldhafte Insolvenzverschleppung seitens eines GmbH-Geschäftsführers.

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