Internet-Auskunftsanspruch nur bei fehlerfreier Ermittlung der IP-Adresse

Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Entscheidung vom 7.9.2011 (6 W 82/11) über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der urheberrechtliche Auskunftsanspruch bzgl. verwendeter IP-Adressen besteht. Im...

2569 0
2569 0

Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Entscheidung vom 7.9.2011 (6 W 82/11) über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der urheberrechtliche Auskunftsanspruch bzgl. verwendeter IP-Adressen besteht.

haftung_internet_03Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller mit der Software „Seeder Seek“ die IP-Adressen von Internet-Nutzern ermittelt, die urheberrechtliche Verstöße im Internet begangen haben. Nun forderte das Unternehmen die Herausgabe der zugehörigen Nutzerdaten.

Das Gericht verneinte allerdings den Auskunftsanspruch, da nicht zweifelsfrei feststehe, dass die Rechtsverletzungen unter den ermittelten IP-Adressen begangen wurden. Der Vortrag des Antragstellers scheiterte am Ende daran, dass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass das Programm „Seeder Seek“ einwandfrei funktioniere. Das Gerichte führte aus:

„Die eingesetzte Software ist nicht hinreichend validiert. Der Vortrag der Antragstellerin, die von ihr entwickelte Software arbeite zuverlässig, ist letztlich nur eine Behauptung. (…) Um die Zuverlässigkeit der Software festzustellen, genügt nicht der Nachweis, dass sie Rechtsverletzungen zutreffend ermittelt. Vielmehr ist eine Untersuchung erforderlich, ob es ausgeschlossen ist, dass IP-Adressen fehlerhaft ermittelt werden. Hierfür besteht vorliegend besonderer Anlass, weil es in der Vergangenheit bereits zu einer fehlerhaften Ermittlung von Rechtsverletzungen durch die eingesetzte Ermittlungsfirma gekommen ist, (…).“

Links:Volltext bei Justiz NRW

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Nach § 101 UrhG besteht ein Auskunftsanspruch, wenn in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt wird. Sofern diese Auskunft nur unter Heranziehung von Verkehrsdaten i.S.d. Telekommunikationsgesetzes erlangt werden kann, bedarf es hierzu allerdings einer richterlichen Anordnung, die ggf. zu beantragen ist (§ 101 Abs. 9 UrhG).

Weitere Informationen zum Thema

 

In this article