Internet-Providern kann ein Filter gegen illegale Downloads nicht vorgeschrieben werden

Der Europäische Gerichtshof hatte mit dem Urteil vom 24.11.2011 (C-70/10) über die Frage zu entscheiden, ob es Anbietern von Internetzugangsdiensten vorgeschrieben werden kann, einen Filter gegen illegale Downloads...

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Der Europäische Gerichtshof hatte mit dem Urteil vom 24.11.2011 (C-70/10) über die Frage zu entscheiden, ob es Anbietern von Internetzugangsdiensten vorgeschrieben werden kann, einen Filter gegen illegale Downloads einzurichten.

staatliche_hilfe_03Das hohe Gericht entschied, dass eine solche Anordnung gegen das EU-Recht verstoßen würde. Es wäre seitens der Internetprovider notwendig, aktiv sämtliche über das Internet übertragenen Daten der Kunden präventiv zu überwachen. Dies käme einer allgemeinen Überwachung gleich, die sowohl mit der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr sowie den europäischen Grundrechten unvereinbar ist.

Darüberhinaus würde die Anordnung einen tiefen Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Providers darstellen, da dieser den Filter auf eigene Kosten einrichten und die Daten faktisch unbegrenzt speichern müsse.

Im Ergebnis sind also drei Rechtsgüter gegeneinander abzuwiegen: das Recht am geistigen Eigentum, die unternehmerische Freiheit und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sowie auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen. Dies könne nur dazu führen, dass eine Anordnung wie oben beschrieben unzulässig ist.Links:Verlag Dr. Otto-Schmidt

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Urteil, dessen Ausgangssachverhalt in Belgien spielt, zeigt, dass das Thema Vorratsdatenspeicherung nicht nur auf nationaler Ebene kontrovers diskutiert wird. In diesem Zusammenhang zeigt das Urteil des EuGH bereits, wie hoch die Richter den Wert der persönlichen Informationsfreiheit einordnen. Präventive Maßnahmen, die eine Datenüberwachung fordern um z.B. etwaige Urheberrechtsverstöße zu verhindern, haben damit auf Ebene des EU-Rechts geringe Chancen.

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