Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Urteil vom 20.12.2007 (11 W 58/07), dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die Nutzung des Zugangs im nahen Familienkreis zu überwachen. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Internetzugang zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte. Folglich wurde die Unterlassungsklage eines Musikverlages abgewiesen. Dieser sah sich in seinen Rechten verletzt, da über den Anschluss des Beklagten im Wege des File-Sharings ca. 300 Musikdateien heruntergeladen und im Internet verfügbar gemacht worden waren. Da der Kläger aber nicht nachweisen konnte, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, hatte die Klage keinen Erfolg.Links:http://www.otto-schmidt.de/zivilrecht_zivilverfahrensrecht/news_7483.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
„Familie schützt“ – so jedenfalls könnte das Urteil des OLG Frankfurt a.M. betitelt werden. Nicht selten sind es die jüngeren Familienmitglieder, die im Internet illegal Musik herunterladen oder anbieten und dadurch die Rechte der Urheber verletzen. Da der Anschlussinhaber aber nicht grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die Nutzung zu überwachen, kann er nicht für die Verletzungen haftbar gemacht werden. Ist es aber im Wissen des Anschlussinhabers schon zuvor zu Rechtsverletzungen gekommen, so kann eine Haftung wegen der Verletzung von Überwachungspflichten bestehen.
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