Internetrecht
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte über die Widerrufsbelehrung im Internetrecht (4 U 2/05). Demzufolge muss diese deutlich auf der Webseite erkennbar sein. Es reicht hingegen nicht aus, wenn der Käufer erst durch mehrere Links zu der Widerrufsbelehrung gelangt. Dies gilt insbesondere, wenn die Belehrung an Stellen zu finden ist, an denen sie nicht erwartet wird.
Links:http://www.heise.de/newsticker/meldung/59871
Wichtig für den Unternehmer:
Eine gesetzesmäßige Widerrufsbelehrung für die potentiellen Käufer im Internetrecht muss deutlich sichtbar sein. Dies gilt besonders für gewerbliche Anbieter und auch die sogenannten Powerseller bei Ebay. Anderfalls bleibt der Käufer unabhängig von den eigentlichen Fristen zum Widerruf ermächtigt und kann von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden. Weitere Informationen zum Internetrecht finden Sie unter dem Kapitel „E-Business“.