AGB für eShops
Als Betreiber eines Online-Shops ist man verpflichtet, den Verbraucher auf diverse Rechte hinzuweisen (Informationspflichten). Diese Hinweise können auch in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebunden werden (§ 1 IV 3 BGB-InfoV). Es empfiehlt sich also für Onlineshop-Betreiber, rechtssichere AGB zu verwenden.
Handel mit Endverbrauchern (B2C)
Auch im Geschäftsverkehr mit dem Verbraucher ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. Allerdings sehen die Vorschriften der §§ 312c ff. (Fernabsatz) und 305 ff. BGB (AGB-Recht) umfangreiche Maßstäbe fest, die für den Verwender von AGB zwingend sind. Es ist daher anzuraten, bei der Erstellung von AGB gegenüber Verbrauchern stets die zwingenden Vorschriften im Auge zu behalten, da hier Abmahnungen drohen.
Handel mit Geschäftskunden (B2B)
Onlineshops, die ausschließlich im kaufmännischen Verkehr tätig sind, müssen hierauf auf jeder Webseite exponiert hinweisen (OLG Hamm 4 U 196/07). Ansonsten sind jedoch die Anforderungen an die AGB deutlich geringer, so dass zugunsten des Anbieters mehr Spielraum bei der Gestaltung der AGB verbleibt.
Einbeziehung
In jedem Fall müssen AGB Vertragsbestandteil werden, damit sie wirksam sind. Der Verwender muss im Internethandel bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweisen und diese spätestens mit Lieferung der Waren dem Kunden in Textform zukommen lassen, also entweder per Mail oder der Lieferung in Papierform beilegen. Der Vertragspartner muss den AGB ausdrücklich zustimmen. Ein Hinweis, dass AGB gelten sollen, reicht also nicht aus.
Individualabrede
AGB finden nur Anwendung, wenn nicht im Einzelfall zwischen den Parteien abweichende Inhalte vereinbart wurden. Es ist daher anzuraten, im Rahmen der Vertragsverhandlungen keine weitergehende Zugeständnisse zu mache, als in den AGB vorgesehen.