Verpackungsverordnung 2008

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Verpackungsverordnung 2008

Am 20.12.2007 hat der Bundesrat seine Zustimmung zur Änderung der Verpackungsverordnung erteilt. Mit einem Inkrafttreten ist in den nächsten Monaten zu rechnen. Interessant sind die Änderungen insbesondere für Internethändler. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick zur zukünftigen Rechtslage.

Gesetzgebungsverfahren

Die Verpackungsverordnung ist bereits seit 1991 in Kraft. Sie hat das Ziel, das Aufkommen von Verpackungsmüll zu reduzieren und verpflichtet die Wirtschaft u.a. dazu, Verpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen und bei der Entsorgung mitzuwirken. Vormals waren hierfür die Gemeinden zuständig. Die Durchsetzung der Verordnung wurde den Bundesländern übertragen. Unter dem Begriff Verpackung versteht der Gesetzgeber Verkaufs-, Um-, Transport-, Getränke- und Mehrwegverpackung. Nach der Einführung der Verpackungsverordnung wurde 1993 sodann das „Duale System Deutschland“ („Der Grüne Punkt“) als flächendeckendes Sammel- und Entsorgungssystem eingerichtet. Seit 2003 sind auch Konkurrenzunternehmen, wie Landbell AG, ISD Interseroh AG, VfW AG, Zentek GmbH, Redual GmbH oder Eko-Punkt auf dem Markt tätig.

Die Verpackungsverordnung wurde im Laufe der Jahre mehrfach geändert, z.B. durch die 3. Änderungsverordnung von 2003 (Pfandpflicht für bestimmte Einweggetränkeverpackungen) und die 4. Änderungsverordnung von 2006 (neue Begriffsbestimmungen und Zielvorgaben für die Verwertung einzelner Materialien).

Am 19.09.2007 hat das Bundeskabinett nun die 5. Änderungsverordnung (5. Novelle) beschlossen. Die Änderungen wurden am 09.11.2007 vom Bundestag verabschiedet und am 20.12.2007 vom Bundesrat mit vereinzelten Änderungen abgesegnet. Sie wird voraussichtlich in den nächsten Monaten in Kraft treten.

Bisherige Pflichten

Maßgebliche Pflicht aus der Verpackungsverordnung ist es, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen (§ 6 VerpV). Verpflichteter ist hierbei jeder Vertreiber als natürliche oder juristische Person, der Verpackungen oder Ware in Verpackungen gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Verkehr bringt (§ 3 VerpV). Die Pflicht zur Rücknahme der Verpackung trifft damit Geschäfte wie Supermärkte als auch Hersteller oder Internethändler, die Verbraucher direkt beliefern.

Im Internethandel ist nach alter Fassung des § 6 VerpV die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen. Hieraus ergeben sich bislang konkret folgende Pflichten:

a.) Da der Internethändler im Regelfall keine Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stellen kann, ergibt sich die unmittelbare Verpflichtung, dem Verbraucher anzubieten, die gebrauchte Verpackung kostenfrei mit der Post an den Händler zurückzusenden.

b.) Der Internethändler muss den Verbraucher in dem Katalog (Internetauftritt) und der Warensendung über die Rückgabemöglichkeit informieren. Der Hinweis ist ohne Weiteres erkennbar zu machen, also bereits im Bestellablauf darzustellen. Mit der Warensendung ist der Hinweis nochmals beizufügen.

Bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung muss jeder Internethändler sowohl im Internet als auch im Rahmen der Versendung über Rückgabemöglichkeiten informieren, soweit er nicht lizenziert ist.

Eine Informationspflicht besteht nicht, wenn Hersteller oder Vertreiber an einem System (z.B. Grüner Punkt) beteiligt sind, das flächendeckend die Abholung von gebrauchten Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet. Die Teilnahme am System der RESY GmbH lässt die Informationspflicht nicht entfallen. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht kann per kostenpflichtiger Abmahnung von Konkurrenten geahndet werden.

Neue Pflichten

Infolge der 5. Änderungsverordnung besteht zukünftig die Pflicht sämtlicher Hersteller und Vertreiber, einem Ent-sorgungssystem beizutreten.

Es ist für diese Unternehmen nicht mehr erlaubt, lediglich auf bestehende Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen; vielmehr müssen alle Verpackungen, die zu privaten Endverbrauchern gelangen, bei einem Entsorgungssystem lizenziert werden.

Zwar entfällt für Internethändler damit die Pflicht zur Informierung der Kunden über Rückgabemöglichkeiten. Zudem muss er nichts mehr unternehmen, wenn er Produkte mit der Originalverpackung des registrierten Herstellers verschickt, da diese ja bereits lizenziert ist.

Wenn der Händler jedoch eine eigene Verpackung zur Versendung per Post verwendet – also etwa einen Extra-Karton mit Füllmaterial –, so muss nun auch diese Transportverpackung bei einem Entsorgungssystem lizenziert werden. Damit besteht rein faktisch die Pflicht für jeden Internethändler, einem solchen System kostenpflichtig beizutreten.

Jeder Internethändler muss zukünftig bei Verwendung einer eigenen Transportverpackung bei einem Entsorgungssystem lizenziert sein.

Inzwischen haben sich Berufsgruppen zusammengeschossen, um gegen diese Pflicht zu protestieren. Insbeson-dere das Bäckereihandwerk sieht sich massiv benachteiligt, da jede Brötchentüte nun vom jeweiligen Bäcker kos-tenpflichtig lizenziert werden muss.

Bäcker müssten zukünftig für jede Brötchentüte Lizenzgebühren entrichten.

Der Bundesrat hat auf die Kritik reagiert und die Zustimmung zur Gesetzesänderung u.a. an die Bedingung geknüpft, dass etwa eine Anrechnung auf die Lizenzentgelte stattfindet, wenn der Vertreiber die Verpackungen nachweislich bereits an der Verkaufsstelle zurückgenommen und anschließend auf eigene Kosten verwertet hat. Darüber hinaus sollten bestimmte Unternehmen von der regelmäßigen Abgabe einer Vollständigkeitserklärung über das Inverkehrbringen von Verkaufsverpackungen ausgenommen werden, wenn ihr Anteil daran nur gering ist.

Es besteht die Möglichkeit, dass die Bundesregierung auf Druck des Bundesrates Ausnahmevorschriften erlässt.

Die Einzelheiten der zukünftigen Änderungen am Entwurf sind jedoch offen und deren Umsetzung durch die Bundesregierung unklar.

Sanktionen

Zuwiderhandlungen gegen die neue Verpackungsverordnung können behördliche Ordnungsgelder bis zu EUR 50.000,00 nach sich ziehen. Zudem erlaubt die Verordnung eine Sanktionierung durch Wettbewerbsunternehmen. Konkurrenten können daher nicht nur per Abmahnung gegen Verletzungen der Verordnung vorgehen (Kosten hier ca. EUR 2.000,00), sondern auch die Kosten in Rechung stellen, die dadurch entstanden sind, dass sie nicht-registrierte Verpackungen des Abgemahnten entsorgen müssen.

Fazit

Die Umsetzung der 5. Änderungsverordnung dürfte in den nächsten Monaten abgeschlossen sein. Für jeden Internethändler mit eigener Transportverpackung besteht damit die Pflicht zum kostenpflichtigen Beitritt zu einem Ent-sorgungssystem. Da die Produktverpackungen der Hersteller regelmäßig nicht zum Versand tauglich sind – Beschädigungen durch den Transport wären die Folge – sollten sich sämtliche Händler nun über die bestehenden Entsorgungssysteme (u.a. Landbell AG, ISD Interseroh AG, VfW AG, Zentek GmbH, Redual GmbH, Eko-Punkt etc.) informieren, die Preise vergleichen und sodann nach Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung einem System beitreten. Ein Beitritt vor Inkrafttreten sollte NICHT erfolgen, da die Ausnahmevorschriften für bestimmte Unternehmen noch in der Bearbeitung sind und heute nicht feststehen. Möglicherweise werden kleinere Unter-nehmen von der Pflicht zur Teilnahme am Entsorgungssystem unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen.

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