Die Richter des LG Berlin entschieden mit Datum vom 06.09.2007 (23 S 3/07), dass die Speicherung von IP-Adressen ohne Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig ist.
Die Klage wurde als sog. Präzedenzfall gegen das Bundesjustizministerium gerichtet, dessen Internetseite die IP-Adressen seiner Besucher zu Statistikzwecken speichert. Zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Bei den IP-Adressen handele es sich um personenbezogene Daten, da mittels Hilfe Dritter (den Ermittlungsbehörden) eine Ermittlung der betreffenden Person möglich sei. Personenbezogene Daten besitzen jedoch nach dem Datenschutzrecht eine besondere Rechtsstellung und dürfen nur im Ausnahmefall oder bei Vorliegen einer Einwilligung gespeichert werden. Das Telemediengesetz sieht in § 15 die Zulässigkeit der Speicherung vor, wenn dies zur Abrechnung von Entgelten notwendig ist oder Anhaltspunkte bestehen, dass entgeltliche Leistungen nicht vergütet werden. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei der Webseite des Ministeriums nicht vor. Auch eine Rechtfertigung nach § 9 BDSG (etwa zur Abwehr von Hackerangriffen) käme nicht in Betracht, da die Regelungen des TMG hier spezieller seien.Links:Volltext bei daten-speicherung.de
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Diese Urteil könnte der Anfang einer Klagewelle werden, da eigentlich jeder Betreiber von Webseiten irgendeine Statistikfunktion verwendet, die auch die IP-Adressen speichert. Der Gesetzgeber ist also hier gefordert, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, um diese unglückliche Situation in geordnetes Fahrwasser zu befördern. Für Unternehmen mit eigener Webseite gilt der Rat: Stellen Sie besser die Log-Funktion Ihres Webservers so ein, dass die IP-Adressen der Nutzer und Besucher nicht mehr gespeichert werden. Genau dies müssen Sie nämlich im Falle der gerichtlichen Inanspruchnahme nachweisen. Stellen Sie sicher, dass auch Ihre sonstigen Webserver entsprechend eingestellt sind. Bedenken Sie auch, dass nach Ansicht vieler Juristen sogar Cookies als personenbezogene Daten gelten. Ohne Einwilligung des betroffenen Nutzers dürfen Sie also auch keine Cookies auf der Festplatte des Nutzers speichern.
Weitere Informationen zum Thema