Dass irreführende Werbung nach deutschem Wettbewerbsrecht verboten ist, dürfte allen IT-Unternehmen bekannt sein. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 UWG. Die Deutsche Telekom hat nun jedoch die Grenzen der zulässigen Werbung für das iPhone derart überspannt, dass das LG Hamburg einen Riegel vorschieben musste.
Die Telekom hatte mit dem Slogan „…freiem Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate…“ geworben, obwohl in dem beworbenen Tarif weder die Möglichkeit zur Nutzung des Internetzugangs zum Chatten oder Telefonieren bestand, noch IP-VPN im technischen Angebot enthalten war. Auf Ersuchen der Firma Indigo Networks beschloss das LG Hamburg daher mit gestrigem Datum (Beschluss vom 29.07.2008, 315 O 360/08), dass die Telekom-Werbung wegen Irreführung unzulässig ist.Links:Bericht bei Beck Online
Wichtig für den IT-Unternehmer:
In großen Konzernen geht es der Marketingabteilung stets darum, möglichst viel Interesse auf das Produkt zu lenken, während die Rechtsabteilung bemüht ist, die rechtlichen Grenzen der Werbung einzuhalten. In solchen Fällen kann es leicht einmal passieren, dass die Marketingabteilung entweder über ihre Grenzen stößt oder aber die Konzernführung absichtlich eine einstweilige Verfügung in Kauf nimmt, um den PR-Effekt noch zu steigern. Im vorliegenden Fall dürfte von Bedeutung sein, dass das iPhone in der G3-Version auch von diversen anderen Händlern vertrieben wird, weshalb möglicherweise die Bereitschaft zur Überschreitung rechtlicher Grenzen erhöht war. Sie als IT-Unternehmer sollten stets darauf achten, dass die Aussage in Ihrer Werbung den tatsächlichen Umständen entspricht und die Wahrscheinlichkeit eines Irrtums des Verbrauchers minimiert wird. Im Zweifel sollte professioneller Rechtsrat eingeholt werden.
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