Wer als Unternehmer in der Werbung irreführende Angaben macht, kann vom Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Tut er dies allerdings erst nach Ablauf einiger Monate, so stellt sich die Frage, ob der Anspruch bereits verjährt ist.
In einem nun veröffentlichten Fall des OLG Köln vom 01.06.2007 (6 U 232/06) hatte ein IT-Händler mit einem WLAN-Router in Broschüren geworben, obwohl diese Router noch gar nicht auf Lager waren. Ein Konkurrent nahm den Händler daraufhin per Abmahnung in Anspruch, versäumte jedoch die kurzfristige Anstrengung eines regulären Gerichtsverfahrens. Später klage er dann doch und wurde mit der Begründung vom Gericht abgewiesen, die Ansprüche seien verjährt. Nach § 11 UWG bestehe eine 6-monatige Verjährungsfrist. Die Frist beginne bei Einzelhandlungen mit deren Abschluss und bei Dauerhandlungen (ständige Irreführung über Lieferbarkeit) mit Beendigung des Eingriffs. Liegt die Irreführung nun in der falschen Behauptung einer Lieferbarkeit, so ist der Eingriff beendet, sobald die Lieferbarkeit wieder besteht, der Händler die Ware also wieder auf Lage hat.Links:Volltext bei Justiz.NRW
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmer, die bei der Konkurrenz Wettbewerbsverletzungen feststellen, sollten unverzüglich per Abmahnung und ggf. einstweiliger Verfügung vorgehen. Da das einstweilige Verfügungsverfahren jedoch die Hauptsache nicht erledigt, sollte bei fehlender Abschlusserklärung unverzüglich die Unterlassungsklage eingereicht werden, und zwar spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Eingriffs.