Das OLG Hamm hatte in seinem Urteil vom 27.1.2005 (4 U 175/04) darüber zu entscheiden, ob die Telekom AG mit ihrer aktuellen Werbung gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Diese hatte mit 300 Freiminuten bei Neuabschlüssen geworben. Im Kleingedruckten war jedoch zu lesen, dass diese Freiminuten den Kunden nur dann zu Gute kommen sollten, wenn die von der Telekom gewährte Rechnungsgutschrift über fünf Euro ein Telefonieren über den Zeitraum von 300 Minuten ermöglicht. Die Richter sahen hierin eine Irreführung der Kunden und verurteilten die Telekom AG zur Unterlassung und Kostentragung.Links:http://www.otto-schmidt.de/ovs_wirtschaftsrecht/wirtschaftsr_41054.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bei eigener Werbung sollte stets darauf geachtet werden, dass die dort angeführten Inhalte der Wahrheit entsprechen und nicht über bestimmte Tatsachen hinwegtäuschen.