Das Landgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 06.09.2005 (312 O 539/05), dass bereits die Verwendung eines bestimmten Domain-Namens den Tatbestand der Irreführung erfüllen kann. Dies sei der Fall, wenn durch die Abkürzung einer Bezeichnung, bzw. eines (Marken-)Namens bei dem Internetnutzer ein falscher Eindruck erweckt werde. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Domain einer kostenpflichtigen Handwerkerauskunft, die den Anschein erweckte, es handele sich um eine „offizielle oder berufsständische, bundesweit vertretenen Handwerksorganisation“. Dies sei irreführend und stelle folglich ein Verstoß gegen des Wettbewerbsrecht dar.
Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20060042.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Grundsätzlich gilt, dass die Werbung des Unternehmens weder die Unwahrheit sagen, noch durch missverständliche Äußerungen absichtlich einen Irrtum im Kunden hervorrufen darf. Mithin gilt dies auch für das Internet, mit der Maßgabe, dass auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers (Internet-Nutzers) abzustellen ist.