Irreführung im Geschäftsverkehr:
Der Europäische Gerichtshof hat am 16.04.2015 (Az. C 388/13) zur Irreführung im Geschäftsverkehr entschieden, dass bereits in der unrichtigen Auskunft gegenüber einem einzelnen Verbraucher eine wettbewerbswidrige Handlung liegen kann.
Ein Unternehmen hatte dem Kunden auf Anfrage eine falsche Information zur Kündigung mitgeteilt, so dass die hierauf erfolgte Kündigung nicht fristgemäß erfolgen konnte.
Es sei nach Ansicht der Richter für den Begriff „irreführende Geschäftspraxis“ der EU-Richtlinie 2005/29/EG nicht notwendig, dass sich die entsprechende Handlung an eine unbestimmte Gruppe von Adressaten richte. Vielmehr reiche es nach Ansicht des EuGH bereits aus, dass eine objektiv falsche Auskunft erteilt wird, die geeignet ist, einen nachteiligen Einfluss auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers auszuüben, auch wenn kein vorsätzliches Verhalten des Unternehmens vorliegt.
Checkliste:
- Auskünfte an Unternehmen und nun auch Verbraucher sind stets auf Richtigkeit zu überprüfen
- Grundsätzlich bei allen Werbeaussagen ausschließen, dass Kunden irregeführt werden können