Das Amtsgericht Lahnstein hatte in seinem Urteil vom 15.12.2004 (2 C 471/04) darüber zu entscheiden, ob der Verkäufer einer Sofortkauf-Auktion an sein irrtümliches Angebot gebunden ist. Er hatte in das Feld „Kaufpreis bei Sofort-Kauf“ irrtümlich EUR 1,00 eingetragen und ging davon aus, dass es sich bei diesem Feld um das Mindestgebot bzw. den Startpreis handeln würde. Die Richter entschieden zugunsten des Verkäufers und stellten fest, dass eine Anfechtung zulässig ist, wenn a.) der Verkäufer den Preis als Startpreis und Mindestgebot verstanden hat, b.) von einem weitaus höheren tatsächlichen Preis der Ware auszugehen ist und c.) dem Verkäufer bereits im Zeitpunkt der Einstellung des Angebotes höhere Unkosten als der Einstiegspreis entstanden sind.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050034.htm
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Verkäufer bei Onlineauktionen sollten stets darauf achten, dass die Angaben in der Auktion inhaltlich richtig sind. Die Anfechtung von Kaufverträge unterliegt der Einzelfallentscheidung.