ISDN-Schaltung als Ersatz für DSL unzulässig

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Urteil vom 16.06.2005 (31 C 3596/04-83), dass die Lieferung oder die Freischaltung eines ISDN-Anschlusses anstatt des vereinbarten DSL-Anschlusses unzulässig sei. Zunächst...

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agbDas Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Urteil vom 16.06.2005 (31 C 3596/04-83), dass die Lieferung oder die Freischaltung eines ISDN-Anschlusses anstatt des vereinbarten DSL-Anschlusses unzulässig sei. Zunächst einmal müsse der Telekommunikationsanbieter die Verfügbarkeit des DSL-Anschlusses bei dem Neukunden prüfen, da er sonst die geforderte Leistung gar nicht anbieten könne. Klauseln im Auftragsformular, wonach der Kunde bei Nichtverfügbarkeit von DSL auf ISDN verwiesen wird, sind überraschend und folglich unzulässig. Schaltet das Unternehmen dennoch einen ISDN-Anschluss frei, ist der Kunde nicht zur Zahlung der entsprechenden Vergütung verpflichtet. Nach Ansicht der Richter sei es allgemein bekannt, dass ISDN wegen seiner Langsamkeit überhaupt kein angemessener Ersatz für DSL ist.Links:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=012A2DA375ED4D238C9BE98116791382&docid=172003&docClass=NEWS&site=MMR&from=mmr.20

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bei der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte der Unternehmen beachten, dass überraschende Klauseln gem. § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil werden. Als überraschend wertet der Gesetzgeber solche Formulierungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des AGB-Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht.

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