Kartellverbot – Kartellrecht

Es ist nach deutschem Recht verboten, den Wettbewerb durch Kooperation selbständiger Unternehmen zu beschränken. Hierher gehören beispielsweise Preisabsprachen, Einkaufskooperationen, Wettbewerbsverbote, ausschließliche Bezugs- oder Lieferpflichten,Marktaufteilungen u.ä. Kartellverbot – Kartellrecht...

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Es ist nach deutschem Recht verboten, den Wettbewerb durch Kooperation selbständiger Unternehmen zu beschränken. Hierher gehören beispielsweise Preisabsprachen, Einkaufskooperationen, Wettbewerbsverbote, ausschließliche Bezugs- oder Lieferpflichten,Marktaufteilungen u.ä.

Gesetzliche Grundlagen

Geregelt ist das Kartellverbot in § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Auf europäischer Ebene findet sich das Kartellvebot inArt. 81 des EG-Vertrags. Über die Einhaltung des Kartellverbots wachen in Deutschland das Bundeskartellamt bzw. die Landeskartellbehörden und auf Gemeinschaftsebene die Europäische Kommission.

Verbotstatbestände

Nach § 1 verboten sind

  • Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen
  • Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
  • aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Beschränkung des Wettbewerbs

Zentrales Merkmal des Kartellverbotes ist die Beschränkung des Wettbewerbs. Als Beschränkung des Wettbewerbs ist dabei jede Beeinträchtigung der Freiheit anzusehen, sich als Anbieter oder Nachfrager von Produkten oder Dienstleistungen selbstständig und unabhängig wettbewerblich zu betätigen (z.B. Absprachen über die Preisgestaltung, die Aufteilung von Märkten insbesondere nach räumlichen oder kundenbezogenen Merkmalen, Regelungen über Öffnungszeiten oder Absprachen über Verkaufs- oder Bezugsbedingungen).

Nur horizontale Beschränkungen

Das Kartellverbot ist nur anwendbar für miteinander in Wettbewerb stehende Unternehmen (horizonale Beschränkungen). Bei Wettbewerbsbeeinträchtigungen auf vertikaler Ebene (Hersteller benachteiligt unter Vertriebsformen) finden die – weniger strengen – §§ 14 ff. GWB Anwendung.

Ausnahmen

Bestimmte Arten von Wettbewerbsbeschränkungen (Konditionenkartelle, Einkaufskooperationen, Strukturkrisenkartelle) können unter besonderen Voraussetzungen vom Kartellverbot ausgenommen sein.

Sanktionen

Vereinbarungen und Beschlüsse, die gegen das Kartellrecht verstoßen, sind von Anfang an unwirksam. Sind auf der Grundlage einer Vereinbarung, die gegen das Kartellverbot verstößt, Leistungen ausgetauscht worden, so müssen sie u.U. nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden. Darüber hinaus kann das Bundeskartellamt den beteiligten Unternehmen aufgeben, das verbotene Verhalten einzustellen. Außerdem ist der Verstoß gegen das Kartellverbot ordnungswidrig und kann mit Bußgeld bis zu 500.000 Euro bzw. bis zum Dreifachen des durch den Verstoß erzielten Mehrerlöses geahndet werden. Zivilrechtlich schließlich können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche insbesondere von Wettbewerbern in Betracht kommen.

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