Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 22.12.2005 (84 O 55/05), dass die Deutsche Bahn AG keinen Anspruch auf die Domain „bahnhoefe.de“ hat. Entgegen der Ansicht des Unternehmens verbinde der Verbraucher mit dem Begriff „Bahnhof“ nicht automatisch die Deutsche Bahn, so die Richter. Vielmehr assoziiere der Verbraucher damit beispielsweise Ausgangs- oder Zielorte von Reisen. Außerdem beziehe sich der Begriff nicht nur ausschließlich auf deutsche Bahnhöfe. Da von der Tochter der Deutschen Bahn AG keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen wurden, die auf einen gezielte Behinderung des Unternehmens schließen lassen, wurde die Klage zurückgewiesen.Links:http://www.heise.de/newsticker/meldung/67909
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die gezielte Behinderung von Mitbewerbern ist grundsätzlich wettbewerbswidrig, soweit ergänzende, sittenwidrige Kriterien hinzukommen. So ist beispielsweise die Täuschung von Marktteilnehmern rechtswidrig.