Kein Prioritätsprinzip bei gleichzeitiger Registrierung von Domains

Das Amtsgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 24.11.2004 (136 C 161/04), dass durch die Registrierung und durch eine 5-jährige Benutzung einer Domain (hier: „goerg.de“) Namensrechte an dem...

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domainrecht2Das Amtsgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 24.11.2004 (136 C 161/04), dass durch die Registrierung und durch eine 5-jährige Benutzung einer Domain (hier: „goerg.de“) Namensrechte an dem Namen „goerg“ und damit auch an der entsprechenden Domain erlangt werden können. Der Kläger setzte sich somit gegen ein anderes Unternehmen, eine Spedition, die den strittigen Namen ebenfalls verwendet und die Umlaut-Domain „görg.de“ auf eigenen Namen registrierte, durch und hat nach Ansicht der Richter einen Anspruch auf Beseitigung der Namensverletzung. Es bestehe hier eine hohe Verwechslungsgefahr, die der Kläger nicht hinnehmen müsse.Links:http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/ag_koeln/j2004/136_C_161_04urteil20041124.html

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bei Gleichnamigkeit gilt grundsätzlich „First come, first served“. Liegen bei der Registrierungsstelle Denic mehrere Anträge für eine bestimmte Domain allerdings gleichzeitig vor, so kann man sich nicht auf das Prioritätsprinzip berufen, wenn der eigene Antrag zufällig zuerst bearbeitet wurde. In diesem Fall muss abgewogen werden, welches Namensrecht mehr wiegt.

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