Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 25.11.2005 (6 U 77/05), dass zwischen den Firmierungen „0001 Telecom GmbH“ und „0002 Telecom GmbH“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Beide Unternehmen sind Anbieter eines Call-by-call Dienstes und stritten sich aufgrund etwaiger markenrechtlicher Verletzungshandlungen. Die „0001 Telecom GmbH“ forderte von dem Beklagten es zu unterlassen, die Verbindungsnetzbetreiber-Kennzahl „0002“ zu benutzen. Schließlich besitze die eigene Firmenbezeichnung aufgrund der großen Bekanntheit im Verkehr eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, sodaß die Bezeichnung „0002 Telecom GmbH“ somit eine gezielte Behinderung darstelle. Die Richter sahen dies allerdings anders. Die Kennzeichnungskraft der klägerischen Firmierung sei von Hause aus gering, da sie lediglich die Gesellschaftsform der Klägerin angibt und aus zwei rein beschreibenden Bestandteilen bestehe. Zudem sei die Angabe „Telecom“ eine geläufige Abkürzung des Begriffes „Telekommunikation“. Zwar seien die Unternehmen in den gleichen Branchen tätig, dennoch fehle die hinreichende Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen. Die Klage wurde somit, wi auch bereits in der Vorinstanz, abgewiesen.Links:http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2005/6_U_77_05urteil20051125.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr als Grundlage für einen Unterlassungsanspruch hat im Grunde zwei Voraussetzungen: Zum Einen muss eine Ähnlichkeit der Bezeichnungen bestehen, zum Anderen muss es sich um ähnliche Waren oder Dienstleistungen handeln, die die Tätigkeit der streitenden Unternehmen prägen (Branchenidentität).
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