Der Bundesgerichthof hatte mit dem Urteil vom 11.7.2007 (VIII ZR 110/06) über die Voraussetzungen der Beweislastumkehr zu entscheiden.
Die Beweislastumkehr ist eine im Gesetz verankerte und nur für Verbraucherverträge geltende Vermutung, dass Sachmängel, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang zeigen, bereits bei Gefahrenübergang vorgelegen haben. Die Richter stellten hier fest, dass die mit der Beweislastumkehr verbundene Mängelhaftung nicht davon abhängt, ob der Unternehmer einen Wissensvorsprung hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kaufsache hatte oder nicht. Das bedeutet, dass die Beweislastumkehr unabhängig davon ist, ob der Verkäufer den Mangel hätte erkennen können oder nicht. Sinn und Zweck der Vorschrift ist eben der Verbraucherschutz. Die Vermutung gelte nur dann ausnahmsweise nicht, wenn diese mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die Richter des BGH verwiesen die Entscheidung somit an die Vorinstanz zurück, die nun lediglich zu klären hat, ob es sich bei dem Vertrag um einen Verbrauchervertrag (Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher) gehandelt hat.Links:Bericht bei Otto Schmidt
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der Händler ist als Verkäufer verpflichtet, dem Käufer – ob nun Einzelhändler oder Endverbraucher – die Kaufsache frei von Sachmängeln zu übergeben. Der Maßgebliche Zeitpunkt ist der so genannte Gefahrenübergang i.S.d § 446 BGB, also der Moment, indem die Sache übergeben wird. Für Verbraucherverträge ist aber stets die erweiternde Regelung des § 476 BGB zu beachten, da insofern der Haftungszeitraum für den Unternehmer auf die sechs auf den Gefahrenübergang folgenden Monate ausgeweitet wird.