Das Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 17.08.2005 (31 Wx 049/05), dass es einer englischen Private Limited Company nicht gestattet sei, die Eintragung in das Handelsregister mit dem Zusatz „Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit“ zu versehen. Zweck des Handelsregister sei es, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zuverlässig und vollständig wiederzugeben. Durch die Eintragung des Zusatzes würde der Anschein erweckt, dass die nach deutschem Recht bestehende Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers, der eines Limited-Geschäftsführers gleichgesetzt werde. Letztere richte sich aber nach englischem Recht, sodass die Verhältnisse falsch wiedergegeben würden.Links:http://www.otto-schmidt.de/ovs_gesellschaftsrecht/gesellschaftsr_43121.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Befreiung von den Beschränkung des § 181 BGB ist die Befreiung von dem Verbot der Insich-Geschäfte. Anderfalls wäre es dem Geschäftsführer nicht gestattet, ein Geschäft zwischen sich als Privatperson und sich als Geschäftsführer der GmbH abzuschließen, da dies gem. § 181 BGB unzulässig ist.
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