Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 20.01.2005 (I ZR 29/02) dass die Bösgläubigkeit bei einer Markenanmeldung als Mittel des Wettbewerbkampfes zum einen die objektive Eignung des eingetragenen Zeichens als Mittel des Wettbewerbskampfes voraussetzen muss, und dass darüberhinaus eine entsprechende Absicht des Anmeldenden vorliegen muss. Darüberhinaus sei von einer Behinderungsabsicht auch grundsätzlich nicht auszugehen, wenn der Anmeldende lediglich eine bereits bestehende „Markenfamilie“ fortschreibt, die er bereits vor Entstehung des Rechtsstreites verwendete.Links:http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?051452
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Eintragung einer Marke mit dem Zweck der Behinderung eines Konkurrenten ist generell wettbewerbswidrig. Der BGH hat allerdings eine Ausnahme dargestellt: Bei Fortführung der eigenen Markenfamilie(n) kann im Grunde keine Behinderungsabsicht unterstellt werden. Vielmehr gehe es dabei um die Stärkung der eigenen Wettbewerbsposition, was selbstverständlich zulässig ist.
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