Das Landgericht Bad Kreuznach entschied mit dem Urteil vom 13.07.2006 (2 O 290/06), dass ein Verkäufer bei eBay sich nicht mittels einer einstweiligen Verfügung gegen negative Bewertungen seiner Person und seiner Ware zur Wehr setzen kann. Es bestehe grundsätzlich keine Wiederholungsgefahr, denn die Abgabe der Bewertung erfolgte im Anschluss an ein bestimmtes Rechtsgeschäft, bei dem der Käufer im Rahmen der hierfür von ebay vorgesehenen Bewertung nur einmalig die Möglichkeit habe, einen Text abzugeben. Wiederholungsgefahr setze hingegen voraus, dass für den in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruch die unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs bestehe. Dies sei im Grunde nicht möglich.Links:http://www.jurion.de/login/login_mobile.jsp?goToUrl=../urteil_mobil/152846.html&docid=1-152846
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nach Ansicht des LG Bad Kreuznach kann mangels Wiederholungsgefahr also nicht gegen eine negative eBay-Bewertung vorgegangen werden. Das AG Eggenfelden bejahte hingegen in einem Fall den Unterlassungsanspruch. Hier besteht also eine unsichere Rechtslage.
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