Keine Forderungen von Verbindungsnetzbetreibern ggü. Telefonkunden

Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 28.07.2005 (III ZR 3/05), dass zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses und dem Verbindungsnetz-, sowie Plattformbetreiber bei der Anwahl von Mehrwertleistungen (0190...

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telekomrecht2Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 28.07.2005 (III ZR 3/05), dass zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses und dem Verbindungsnetz-, sowie Plattformbetreiber bei der Anwahl von Mehrwertleistungen (0190 oder 0900) kein Vertrag über Verbindungsleistungen zustande kommt. Dieses begründet sich im wesentlichen dadurch, dass der Kunde die zwischengeschalteten Telekommunikationsanbieter zumeist gar nicht kenne und zudem über das Zustandekommen der Verbindung nicht aufgeklärt sei.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2005&Sort=3&nr=33658&pos=10&anz=1734&Blank=1.pdf

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Grundvoraussetzung für einen Vertrag sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien. Liegt zum Einen Unkenntnis über den Vertragspartner vor und ist der Kunde zum Anderen über die Erbringung einer Leistung dieses Unbekannten nicht aufgeklärt, kann demnach ein Vertrag nicht vorliegen.

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