Keine Gerätevergütungspflicht für Drucker

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit dem Urteil vom 23.01.2007 (I-20 U 38/06), dass Drucker und Plotter nicht unter den § 54a des Urheberrechtsgesetz fallen. Insofern besteht also für...

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verwechslungsgefahr_01Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit dem Urteil vom 23.01.2007 (I-20 U 38/06), dass Drucker und Plotter nicht unter den § 54a des Urheberrechtsgesetz fallen. Insofern besteht also für diese Geräte keine Vergütungspflicht zugunsten der Urheber. Zur Begründung führten die Richter an, dass der urheberrechtlich relevante Vorgang der Vervielfältigung bereits beim Scannen mit dem PC stattfinde. Der Drucker diene somit lediglich der Verkörperung einer bereits vollzogenen Vervielfältigung. Die Gerätevergütungspflicht des § 54a UrhG erstrecke sich nur auf auf Eingangsgeräte wie z.B. Scanner, so die Richter.Links:http://www.jurion.de/login/login_mobile.jsp?goToUrl=../urteil_mobil/164353.html&docid=1-164353

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Mit der Einführung des § 54a UrhG hat der Gesetzgeber die pauschale Urheberrechtsabgabe auch für Geräte, die Ablichtungen vervielfältigen können, gesetzlich geregelt. Durch das obige Urteil steht nun fest, die Pflicht besteht zwar für Scanner, aber nicht für Drucker und Plotter.

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