Keine Haftung des Presseunternehmens für irreführende Werbung

Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 26.01.2006 (I ZR 121/03), dass ein Presseunternehmen nicht ohne weiteres für eine veröffentlichte, irreführende Werbeanzeige haftet. Da die Pressehaftung nur auf...

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news2Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 26.01.2006 (I ZR 121/03), dass ein Presseunternehmen nicht ohne weiteres für eine veröffentlichte, irreführende Werbeanzeige haftet. Da die Pressehaftung nur auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße beschränkt ist, greife die Haftung nicht, wenn bei einer Prüfung ohne die erforderlichen Fachkenntnisse nur vermutet werden könne, dass die Anzeige irreführend sei. Da es sich bei der umstritten Anzeige auch nicht um ungewöhnliche Werbung handelte, war eine über die gebotene Sorgfalt hinausgehende Prüfung seitens des Redakteurs nicht erforderlich gewesen. Die Unterlassungsklage seitens des Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden wurde somit abgewiesen.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2006-1-26&nr=35886&pos=12&anz=41

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Auch wenn hier eine wettbewerbswidrige Handlung i.S.d. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verneint wird, folgt das Gericht im Grunde einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit dem Titel „HIV Positive“ vom vom 06.12.2001 (I ZR 284/00). Demnach kann ein Presseunternehmen aufgrund der Besonderheiten im Anzeigengeschäft nur eingeschränkt für wettbewerbswidrige Anzeigen ihrer Inserenten in Anspruch genommen werden. Die tägliche Arbeit solle nicht über Gebühr erschwert und die Verantwortlichen nicht überfordert werden. Es bestehen folglich keine umfassenden Prüfungspflichten für die zuständigen Redakteure.

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