Keine Haftung für „Framing“ von Amazon

Das Oberlandesgericht Köln hatte mit dem Urteil vom 14.09.2012 (6 U 73/12) über die Frage zu befinden, ob derjenige, der auf seiner Webseite in so genannten Frames Inhalte...

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Das Oberlandesgericht Köln hatte mit dem Urteil vom 14.09.2012 (6 U 73/12) über die Frage zu befinden, ob derjenige, der auf seiner Webseite in so genannten Frames Inhalte von Amazon zeigt, für etwaige Rechtsverletzungen haftet, die sich in den gezeigten Inhalten verbergen.

zahlungsunfaehigkeit_07Im vorliegenden Fall zeigte der Beklagte auf seiner Webseite unter dem Titel „In Partnerschaft mit amazon.de“ einen Frame, der wiederum Inhalte des Online-Kaufhauses präsentierte. Dort wurde nun ein Bild dargestellt, für welches Amazon keine entsprechenden Rechte besaß. Der Rechteinhaber verklagte daraufhin den Webseitenbetreiber.

Die Klage blieb allerdings ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter habe sich der Betreiber der Webseite die Inhalte von Amazon nicht zu eigen gemacht und könne daher nicht in Anspruch genommen werden.Links:Volltext bei JustizNRW

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Vorsicht bei Verwendung von fremden Inhalten auf der eigenen Seite. Obgleich im oben dargestellten Fall eine Haftung des Webseitenbetreibers abgelehnt wurde, gibt es zahlreiche Fälle, in denen der Betreiber in Anspruch genommen werden kann. Wir empfehlen u.a., stets einen enstprechenden Disclaimer auf der Seite zu positionieren.

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