Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich im Rahmen des Urteils vom 04.05.2006 (3 U 180/04) mit einer eventuellen Haftung für Google durch markenverletzende AdWords zu befassen. Nach dem geltenden Recht kann nicht nur derjenige für eine Rechtsverletzung haftbar gemacht werden, der direkt für diese verantwortlich ist. Im Rahmen der so genannten Störerhaftung kann unter Umständen auch derjenige herangezogen werden, der durch ein Tun oder Unterlassen die Rechtsverletzung fördert. Im Fall der Google AdWords hat das Hamburger Gericht die Klage allerdings abgelehnt – aus formalen Gründen. Zum einen sei die US-Muttergesellschaft Inhaberin der Domain „Google.de“. Zudem kommen auch die Google-AdWords Verträge mit Google-Irland zustande. Die Verwendung fremder Marken von unbegfugten Dritten in den bekannten Werbeanzeigen begründe somit keine Anspürche gegen die Google Germany GmbH.Links:http://www.heise.de/newsticker/meldung/78491
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Stöterhaftung im Internet wurde in der vergangenen Zeit häufig vor deutschen Gerichten verhandelt. In Bezug auf die Google AdWords stellte das LG München, sowie auch das Landgericht Braunschweig grundsätzlich eine Markenverletzung fest. Das LG Hamburg sieht es hingegen als zulässig an, fremde Markennamen in den Werbeanzeigen zu verwenden. Durch die gesonderte Darstellung werde keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Markeninhaber und dem Drittanbieter für den durchschnittlichen Internetuser geschaffen. Hier besteht also noch eine unsichere Rechtslage.
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