Die Richter des OLG Köln entschieden mit Urteil vom 21.09.2007 (6 U 100/07, 6 U 86/07), dass der Betreiber einer Austauschplattform im Internet nicht automatisch für rechtswidrige – von Usern eingestellte – Links haftet. Vielmehr käme eine Mitstörerhaftung lediglich dann in Betracht, wenn eine Verletzung von Prüfungspflichten festzustellen wäre. Diese Frage wurde im vorliegenden Fall (einstweiliges Verfügungsverfahren) verneint, da es dem Kläger (Antragsteller) nicht möglich gewesen ist nachzuweisen, dass die Prüfung der Link-Sammlungen automatisiert erfolgen könne. Diese Automatisierung sei erforderlich infolge der hohen Anzahl eingestellter Link-Sammlungen. Allerdings gaben die Richter dem Unterlassungsantrag hinsichtlich derjenigen rechtswidrigen Inhalte statt, die auf leichte Art und Weise manuell zu finden waren.Links:http://www.olg-koeln.nrw.de/home/presse/archiv/urteile/2007/6U086-07u.pdf
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Haftung von Mitstörern (also Serviceprovidern und Webhostern) reduziert sich meist auf die Frage, ob eine Prüfung der Inhalte für den Anbieter zumutbar ist oder nicht. Betroffene Anbieter sollten daher Argumente parat haben, die glaubhaft machen, dass eine Prüfung der fremden Inhalte auf der eigenen Seite infolge des erheblichen Aufwandes unzumutbar ist. Interessant ist hierbei die BGH-Rechtsprechung zum Thema „Internetversteigerung II“, wo ebay dazu verpflichtet wurde, seine Auktionen automatisiert auf Verletzung bekannter Marken zu überprüfen.