Keine Hehlerei bei eBay-Kauf unter Originalpreis

Das Landgericht Karlsruhe entschied mit dem Urteil vom 28.09.2007 (18 AK 136/07), dass bei einem Käufer, der ein Produkt bei eBay zu einem Preis, der sehr weit unter...

2773 0
2773 0

auktionenDas Landgericht Karlsruhe entschied mit dem Urteil vom 28.09.2007 (18 AK 136/07), dass bei einem Käufer, der ein Produkt bei eBay zu einem Preis, der sehr weit unter dem Neupreis liegt, nicht zwangsläufig angenommen werden kann, dass dieser zu mindest billigend in Kauf nimmt, Diebesgut zu erwerben. Somit kommt das Gericht zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz (AG Pforzheim), welches den Käufer noch zu einer Strafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- € wegen Hehlerei verurteilt hatte. Die Richter des LG Karlsruhe führten aus, dass der Umstand, dass trotz des erheblichen Werts des angebotenen Navigationsgeräts der Startpreis lediglich 1,- EUR betrug, kein taugliches Indiz dafür ist, dass der Angeklagte es für möglich gehalten hätte, er steigere auf Diebesgut. Ebenso verhält es sich mit dem Preis, der bei Ende der Auktion per Zuschlag festgelegt wird, da dieser weder vom Käufer noch vom Anbieter beeinflusst werden kann. Jede Versteigerung habe ihre eigene Dynamik, so die Richter. Auch betonten die Richter, dass die Tatsache, dass das Gerät aus Polen komme, kein Indiz für Diebesgut sein könne. Die Berufung des Beklagten hatte somit erfolgt und endete mit einem Freispruch.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070182.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Für die innere Tatseite der Hehlerei gem. § 259 StGB ist erforderlich, dass der Täter mit (mindestens bedingtem) Vorsatz bezüglich der Vortat und der Hehlereihandlung handelt und mit der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Täter muss wissen, dass die Sache durch eine rechtswidrige Tat erlangt ist. Das LG Karlsruhe stellte nun fest, dass bei einem eBay-Kauf weit unter dem Neupreis nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann.

Weitere Informationen zum Thema

In this article