Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 12.04.2005 (9 Sa 1518/04), dass die Registrierung einer Domain für ein noch zu gründendes Konkurrenzunternehmen seitens eines Arbeitnehmers kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Zwar könne die Verletzung eines für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbotes einen solchen Grund darstellen, die Registrierung sei aber vielmehr eine Vorbereitungshandlung gewesen und somit zulässig. Der Arbeitnehmer sicherte sich zudem lediglich die Möglichkeit, unter dieser Bezeichnung selbst im Internet aufzutreten, oder dieses Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu gestatten. Im Weiteren erklärten die Richter, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung beendet worden ist. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber, einen entsprechenden Annahmeverzugslohn nebst Zinsen an den Arbeitgeber zu zahlen.Links:http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2005/9_Sa_1518_04urteil20050412.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unternehmer sollten wissen, dass die fristlose (außergewöhnliche) Kündigung immer einen wichtigen Grund voraussetzt und innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung erfolgen muss.