Keine Mitstörerhaftung für Anbieter von Google AdWords-Anzeigen

Das Landgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 21.09.2004 (312 O 324/04), dass Anbieter von Google AdWords-Anzeigen nicht als Mitstörer haftbar seien. Die speziellen Werbeflächen in der Suchmaschine...

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34b40714ffDas Landgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 21.09.2004 (312 O 324/04), dass Anbieter von Google AdWords-Anzeigen nicht als Mitstörer haftbar seien. Die speziellen Werbeflächen in der Suchmaschine seien mit Anzeigen in Zeitungen vergleichbar. Folglich sind presserechtliche Grundsätze anzuwenden. Demnach treffen die Medien keine umfassenden Prüfungspflichten, um die tägliche Arbeit nicht übermäßig zu erschweren. Eine Störerhaftung komme somit nur bei groben, unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen in Betracht. Das Unterlassungsbegehren des Inhaber der Marke „Preispiraten“ gegen den Anzeigenbetreiber wurde somit abgelehnt. Die Verwendung des Wortes „Preispiraten“ in Google AdWords begründe zudem auch kein Wettbewerbsverstoß, da der Verkehr keine gedankliche Verbindung zwischen dem Inhaber der Marke und dem Drittunternehmen ziehen werde.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20050147.pdf

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Rechtslage in Bezug auf die Google AdWords ist umstritten. Das LG München entschied beispielsweise vor Kurzem, dass die Verwendung von fremden Marken in den AdWords rechtswidrig sei.

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