Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied mit dem Urteil vom 28.04.2005 (2 Ta 105/05), dass die Unkenntnis der 3-Wochen-Frist nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht die nachträgliche Kündigungsschutzklage rechtfertige. Dies sei nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert gewesen wäre. Nach der Ansicht des Gerichtes müssten Arbeitnehmer die Grundzüge des Kündigungsschutzes kennen oder sich zu Mindest rechtzeitig informieren.Links:http://www.otto-schmidt.de/ovs_arbeitsrecht/home_42391.html
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Rechtsunwissenheit schützt nicht. Dies gilt auch bezüglich des § 4 S.1 KSchG, wonach die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht werden muss.