Keine Offenlegung des Quellcode durch Eilverfahren

IT-Projekt

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte mit dem Beschluß vom 17.01.2006 (11 W 21/05) darüber zu entscheiden, ob es im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich sei, einen Anspruch auf Quellcodebesichtigung zu...

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Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte mit dem Beschluß vom 17.01.2006 (11 W 21/05) darüber zu entscheiden, ob es im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich sei, einen Anspruch auf Quellcodebesichtigung zu erlangen.

Da in dem Eilverfahren aufgrund der Dringlichkeit nur eine Art Vorabentscheidung getroffen werden könne und es sich bei dem Quellcode von Software um zu schützende Geschäftsgeheimnisse handelt, entwickelte das Gericht aufgrund des Interessenkonfliktes eine Kompromisslösung. Zwar sei es möglich, einen Anspruch auf Einsicht zu erlangen, dieser könne allerdings erst mit Abschluß des Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Die einstweilige Verfügung dürfe nur zur Sicherung, nicht zur Befriedigung des Hauptanspruchs führen.

Links: Bericht bei Beck Online

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bereits derjenige, der sich Gewissheit verschaffen will, ob er aufgrund eines berechtigtem Interesse (z.B. vermutete Urheberrechtsverletzung) ein Recht auf Besichtigung einer Sache hat, kann von dem Besitzer die Besichtigung der Sache verlangen (§ 809 BGB). Dies gilt auch für Software und den entsprechenden Quellcode. Allerdings ist die Einsicht in einem Eilverfahren nur einem zum Schweigen verpflichtetem Sachverständigen gestattet, um Geschäftsgeheimnisse zu wahren, sollte der Anspruch letzten Endes doch unbegründet gewesen sein.

 

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