Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 06.12.2007 (I ZR 94/05), dass Drucker nicht von der pauschalen Urheberrechtsabgabe, die z.B. bei CD-Brennern oder Kopiergeräten anfällt, erfasst werden. Nach Ansicht der Richter seien diese Geräte nämlich nicht (i.S.d. § 54a UrhG) zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt. Allein mit einem Drucker könne nicht vervielfältigt werden. Dies sei nur in Zusammenhang mit einem Scanner und einem Computer möglich – und aus eben diesem Grunde unterliege auch der Scanner einer entsprechenden Vergütung. Dieser sei nämlich innerhalb einer solchen Gerätekombination am deutlichsten dazu bestimmt, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Auch dürfe nur eine Gerät diese Kombination vergütungspflichtig sein, da die gesetzlich vorgesehene Vergütung nach der heutigen Rechtslage weder auf die verschiedenen Geräte aufgeteilt noch für eine Gerätekombination mehrfach verlangt werden könne. Die Feststellungsklage der Verwertungsgesellschaft Wort wurde somit abgewiesen.Links:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=41982&pos=0&anz=186
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nach § 54a UrhG hat der Urheber eines Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme von Vervielfältigungen (durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung) bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Im Rahmen der Urheberrechtsreform ist hierbei vorgesehen, dass die Höhe der Vergütung zwischen den Verbänden der Hersteller als Zahlungspflichtige und den Rechtsinhaber (Verwertungsgesellschaften) als Zahlungsempfänger untereinander ausgehandelt wird.
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