Keine Prüfungspflicht bei Registrierung bezüglich einer Namensanmaßung

Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied mit dem Urteil vom 16.11.2005 (4 U 5/05), dass für ein Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt (hier: eBay), keine Prüfungspflicht...

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auktionenDas Brandenburgische Oberlandesgericht entschied mit dem Urteil vom 16.11.2005 (4 U 5/05), dass für ein Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt (hier: eBay), keine Prüfungspflicht bezüglich einer Namensanmaßung bei der Registrierung besteht. Es sei dem Unternehmen nicht zuzumuten, den Namen jedes neu registrierten Nutzers hinsichtlich einer Namensverletzung zu prüfen, befanden die Richter, da ansonsten das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt würde. Wird der Plattform-Betreiber allerdings auf die Verletzung hingewiesen, hat er das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren und Maßnahmen zu ergreifen, die einer Wiederholung der Rechtsverletzung möglichst entgegenwirken. Derjenige, dessen Namensrecht verletzt wurde, kann auch fortan einen Unterlassungsanspruch gegen das Auktionshaus geltend machen.Links:http://www.jurpc.de/rechtspr/20060056.htm

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unternehmer, die im Internet Foren, WebBlogs, Auktionsplattformen oder ähnliches bereitstellen, sind als Mitstörer ab Kenntnisnahme einer Rechtsverletzung dazu verpflichtet, dieser entgegenzuwirken. Nach Ansicht des BGHs müssen zudem geeignte Maßnahmen zur Vermeidung einer Wiederholgsgefahr ergriffen werden.

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